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N A C H R I C H T E N

13.07.2000

Gegen die Abzocke an Privatpatienten: Bundesgerichtshof prüft Einbettzimmerzuschläge

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag über die Frage verhandelt, in welcher Höhe Krankenhäuser den privaten Krankenversicherungen Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer berechnen dürfen. Der Verband der privaten Krankenversicherungen hat gegen den Landkreis Hannover als Krankenhausträger geklagt, weil dieser zum Basispflegesatz von durchschnittlich 140 Mark pro Tag Zuschläge zwischen 250 und 290 Mark beim Einbettzimmer beziehungsweise zwischen 160 und 190 Mark beim Zweibettzimmer in Rechnung stellt. Nach Auffassung des Verbandes müssen diese Zuschläge auf 174 und 113 Mark begrenzt werden, was dem Bundesdurchschnitt entspreche. Ein Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet.

Der Verband stützt seine Klage auf die Bundespflegesatzverordnung. Danach dürfen die Entgelte für Wahlleistungen "in keinem unangemessenen Verhältnis" zu den Leistungen der Krankenhäuser stehen. Das Landgericht Hannover war in seinem Urteil vom März 1999 davon ausgegangen, dass damit die - sehr hoch angesiedelte - Grenze des "sittenwidrigen Wuchers" gemeint sei, die der Krankenhausträger in diesem Fall noch nicht überschritten habe. Der Verband dagegen will mit seiner Klage eine Deckelung der Zuschläge erreichen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats, Eberhard Rinne, deutete an, dass es in dem Prozess möglicherweise um die Ermittlung einer gerade noch hinnehmbaren Obergrenze gehe, nicht aber des "richtigen Preises".

Nach den Worten des Verbandsgeschäftsführers Christoph Uleer hat das Karlsruher Verfahren große Bedeutung, weil zahlreiche Krankenhausträger hohe Zuschläge in Rechnung stellen. Zudem würden immer mehr Krankenhäuser privatisiert. Private Träger könnten mangels Subventionierung noch stärker dazu neigen, möglichst hohe Zuschläge anzusetzen.

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