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12.07.2000

Patientenverfügungen: Selbstbestimmung für den Ernstfall sichern

Hamburg (Inga Rohweder) - Jeden kann es in jedem Alter treffen: Durch einen Unfall oder eine Krankheit ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, selbst über sein Leben zu bestimmen. Wer entscheidet dann für den Betroffenen, wenn dieser zum Beispiel nach einem Unfall ins Koma fällt und nur durch Maschinen am Leben gehalten wird? Wer verhandelt in seinem Namen mit Institutionen und Behörden und regelt seine Geldangelegenheiten?

Ehegatten, Eltern oder Kinder bekommen allenfalls Auskunft über den Gesundheitszustand. Den wenigsten ist bekannt, dass auch Verwandte ohne schriftliche Vollmacht nicht im Namen des Kranken handeln und beispielsweise nicht in notwendige Operationen oder andere medizinische Maßnahmen einwilligen dürfen. Liegt keine Vollmacht vor, ist das Vormundschaftsgericht zuständig, das dann einen gesetzlichen Betreuer, früher Vormund genannt, bestellt.

"Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt", erklärt Thilo Sobel vom Betreuungsverein Eimsbüttel in Hamburg. "Danach wird der Begriff Betreuung mit der gesetzlichen Vertretung eines volljährigen Menschen definiert, der auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu entscheiden und zu regeln."

"Die gerichtliche Überwachung hat sicherlich ihren Sinn", sagt Herbert Asschenfeldt von der Hamburgischen Notarkammer. "Allerdings macht sie das Instrument der Betreuung auch etwas schwerfällig. Oft muss zum Beispiel nach einem Unfall oder Schlaganfall schnell entschieden werden, welche ärztlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Wenn dann erst ein Betreuer bestellt werden muss, geht viel wertvolle Zeit verloren. Es ist deshalb sinnvoll, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, wen man bevollmächtigen möchte."

Anfang 1999 wurde das Betreuungsrecht geändert. Danach ist ein vom Gericht bestellter Betreuer nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut erledigt werden können. Das heißt, dass jedermann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen darf, auch in medizinischen Fragen in seinem Sinne zu handeln und zu entscheiden, falls er dazu nicht mehr in der Lage ist. Zuvor war dies nur bei Vermögensangelegenheiten möglich.

Es gibt verschiedene Varianten, für den Ernstfall vorzusorgen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung. Eine Vorsorgevollmacht setzt großes Vertrauen voraus. Sie kann unterschiedliche Aufgaben umfassen, mit denen man eine oder auch mehrere Personen betrauen kann. "Eine gewisse Kontrolle kann erreicht werden, wenn zwei Bevollmächtigte genannt werden, die nur gemeinsam handeln dürfen", rät Asschenfeldt. "Die Ehefrau wird zum Beispiel für die Regelung der Pflege oder Heimunterbringung eingesetzt, die Kinder oder eine andere vertrauenswürdige Person für die Verwaltung des Vermögens."

Wer allein stehend ist und niemanden kennt, dem er eine unbeschränkte Vollmacht erteilen möchte, kann in einer Betreuungsverfügung seinen ganz persönlichen Willen für eine eventuell später notwendige gerichtliche Betreuung äußern. Für den Fall, dass dann vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer einzusetzen ist, werden Gericht und Betreuer diese Wünsche berücksichtigen.

"Wer nur medizinische Fragen geregelt haben möchte, kann dies mit einer Patientenverfügung tun", erklärt Sybille Golkowski von der Ärztekammer Berlin. "Darin kann schriftlich festgelegt werden, welche Behandlungen man als Patient wünscht und welche man bei einer schweren, aussichtslosen Erkrankung insbesondere in der letzten Lebensphase ablehnt." Die Patientenverfügung, fälschlicherweise oft als Patiententestament bezeichnet, ist auch als mögliche Ergänzung zur Vorsorgevollmacht einsetzbar.

"Für die Vollmachten reicht die einfache schriftliche Form aus", erklärt Notar Asschenfeldt. "Dennoch empfiehlt es sich, diese notariell zu erteilen. Dadurch ist beispielsweise gewährleistet, dass die Urkunde immer auffindbar bleibt."

Für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenbrief, die der Notar beurkundet, fallen jeweils rund 70 Mark an. Für die Beurkundung einer Generalvollmacht mit Vorsorgecharakter ist das Vermögen des Vollmachtgebers maßgeblich. Bei 150 000 Mark etwa sind rund 220 Mark zu zahlen.

Da eine Vollmacht nur als Original beziehungsweise als notarielle Ausfertigung gültig ist, muss sie sorgfältig aufbewahrt werden. Wichtig ist jedoch, dass die bevollmächtigte Person darüber informiert wird, wo das Original zu finden ist. Sinnvoll ist auch ein zusammen mit dem Personalausweis aufzubewahrender Hinweis, dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

Informationen

Betreuungsvereine gibt es in jeder Groß- und Kreisstadt. Sie informieren und beraten Interessierte über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Adressen stehen in den Gelben Seiten oder sind bei Bezirksämtern oder Gemeindeverwaltungen zu erfragen.

Der Ratgeber "Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung", herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) kostet 8,50 Mark inklusive Porto und Verpackung. Er kann gegen Rechnung bestellt werden beim AgV-Versandservice, Postfach 1116, 59930 Olsberg (Tel.: 02962/90 86 47, Fax: 02962/90 86 49, Internet: www.agv.de).

Formulare für Verfügungen können bei der Ärztekammer Berlin gegen Einsendung eines adressierten und mit drei Mark frankierten DIN A5-Rückumschlags unter folgender Adresse bestellt werden: Ethikkommission Ärztekammer Berlin, Flottenstraße 38-42, 1304 Berlin (Tel.: 030/408 06-0, Internet: www.aerztekammer-berlin.de).

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