N A C H R I C H T E N 04.07.2000 Karlsruhe prüft Pflegeversicherung - Junge subventionieren AlteKarlsruhe (Wolfgang Janisch) - 20 Jahre war über die Pflegeversicherung in mitunter scharfem Tonfall diskutiert worden, und zuletzt musste gar der Buß- und Bettag geopfert werden, um einen Kompromiss zu Stande zu bekommen. Nun, fünf Jahre nach ihrer Einführung, hat der Streit ein juristisches Nachspiel: Am Dienstag befasst sich das Bundesverfassungsgericht in einer Anhörung mit den komplizierten Einzelheiten des Regelwerks. Ein Urteil wird bis Ende des Jahres erwartet.Der Erste Senat - als Berichterstatter zuständig ist Udo Steiner - hat sich für die Verhandlung sechs Verfassungsbeschwerden herausgesucht, weitere 70 Verfahren sind anhängig. Dabei geht es nicht etwa um die Leistungen für die Pflegebedürftigen, deren Zahl auf 1,65 bis 2,1 Millionen geschätzt wird, sondern um das schwer durchschaubare Dickicht der Beitragsgestaltung - und letztlich um die Frage, ob der Bund nach den Kompetenzvorschriften im Grundgesetz für so ein Gesetzeswerk überhaupt zuständig war. Neben der Frage, ob kinderreiche Familien bei der Beitragsgestaltung entlastet werden müssen, dürfte im Mittelpunkt des richterlichen Interesses die private Pflegeversicherung stehen. Denn angelehnt an das Doppelsystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung, ist auch die Pflegeversicherung zweigeteilt: soziale Pflegeversicherung für die Angehörigen der gesetzlichen Kassen, private Pflegeversicherung für die freiwillig privat Krankenversicherten sowie für Beamte. Dass der Bund für die private Pflegeversicherung zuständig ist, folgt zumindest auf den ersten Blick aus dem Grundgesetz, wo eine Bundeskompetenz für das "privatrechtliche Versicherungswesen" vorgesehen ist. Ob es sich bei der fast ausnahmslos verpflichtenden "Volksversicherung" - der rund 98 Prozent der Bundesbürger angehören - jedoch tatsächlich um eine authentische Privatversicherung handelt, wird bezweifelt. Denn die private Pflegeversicherung ist eine Mischform aus privater Risikovorsorge und dem - eigentlich zur gesetzlichen Sozialversicherung gehörenden - solidarischen Umlageprinzip. Die jüngeren Beitragszahler bilden mit ihren Prämienzahlungen nicht nur Rückstellungen für den Fall ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit, was dem Prinzip einer kapitalgedeckten Versicherung entspräche. Sie subventionieren zugleich die Älteren. Deren Beiträge werden dadurch künstlich auf niedrigem Niveau gehalten: Sie dürfen den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung - derzeit rund 109 Mark im Monat, 1,7 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze - nicht übersteigen. Christoph Uleer, Geschäftsführer des Verbands der privaten Krankenversicherung, macht dies an einem Zahlenbeispiel deutlich. Wer mit 30 Jahren in die private Pflegeversicherung eintritt, zahlt 52 Mark im Monat, wovon 22 Mark als Subventionierung zu Gunsten der Älteren anzusehen sind. Bei einem 40-Jährigen ist das Verhältnis 66 zu 22 Mark. Wo das Geld hinfließt, zeigt die Gegenrechnung: Versicherungsmathematisch würde die Prämie beim Eintritt eines 80- Jährigen auf 540 Mark und bei einem 90-Jährigen auf 1.450 Mark hoch schnellen. Beide zahlen indes nur den Höchstsatz von 109 Mark. Auch bei weiteren Details des Regelwerks stellt sich die Frage, inwieweit eine "private" Pflichtversicherung vom Prinzip "Jeder versichert sein individuelles Risiko" abweichen darf. Ein Abschied vom Solidarprinzip würde freilich bedeuten, dass noch nicht versicherte Pflegebedürftige wie auch "pflegenahe" Jahrgänge (ab 60 Jahre) praktisch nicht mehr privat versicherbar wären. Sie würden im Extremfall dem Sozialamt zur Last fallen. Mehr Kinder oder mehr Ausländer könnten das Pflegerisiko absichern Die gute Nachricht lautet: Die Lebenserwartung steigt, im Jahr 2050 rechnet man mit drei Mal so viel 80-Jährigen wie heute. Die schlechte Nachricht ist: Die Verschiebung des Altersgefüges droht, die Pflegeversicherung aus den Angeln zu heben. Das jedenfalls ist der Schluss, der sich nach den Ausführungen des Bielefelder Bevölkerungswissenschaftlers Herwig Birg am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht aufdrängt. Die Trennlinie, die zwischen der älteren und der jüngeren Hälfte der Deutschen derzeit bei 38 Jahren verlaufe, werde sich bis zur Jahrhundertmitte auf 54 Jahre verschieben, prognostizierte er bei einer Anhörung in Karlsruhe. Um dies auszugleichen, müsste jede Frau statistisch 3,8 Kinder gebären - statt derzeit 1,4. Birgs Alternative zur höheren Geburtenrate dürfte selbst Anhänger der Green oder der Blue Card verschrecken: 188 Millionen junge Ausländer müssten bis 2050 einwandern, um das Verhältnis zwischen Alt und Jung zu stabilisieren. Wenn nicht, dann steige der Pflegeversicherungsbeitrag von derzeit 1,7 auf fünf, vielleicht zehn Prozent. Dass Birgs Szenario möglicherweise ein wenig zu dramatisch ist, zeigen die Ausführungen seines zurückhaltenderen Kollegen Winfried Schmähl. Er sieht den Beitragssatz zur Pflegeversicherung im Jahr 2030 bei drei bis vier Prozent. Doch die Tendenz ist die Gleiche: Immer mehr Menschen erreichen ein Alter, in dem das Pflegerisiko steigt, und immer weniger Pflegebedürftige werden Kosten sparend von ihren Kindern versorgt - weil die Kinder ausbleiben. Birgs These dazu klingt fast zynisch: "Weil unser Sozialversicherungssystem so gut ist, sind die Kinder nach und nach überflüssig geworden." Nun gilt für Statistiker und Mathematiker, dass ihre Berechnungen nur zuverlässig sein können, wenn die Ausgangsdaten stimmen. Und die sind durchaus umstritten, wie Birg und Schmähl selbst einräumen. Denn dass mit dem Lebensalter auch das Pflegerisiko steigt, gilt unter Wissenschaftlern keineswegs als unausweichlich. Angesichts der Entwicklungen, die etwa aus der Entschlüsselung des menschlichen Erbguts folgen, lässt sich kaum vorhersagen, inwieweit der medizinische Fortschritt die Gesundheit auch im hohen Alter erhalten kann. Birg berichtete etwa von der - freilich äußerst unsicheren - Kompressionsthese: Die Menschen leben länger, aber die Pflegezeit bis zum Tod verkürzt sich. Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die bis zum Jahresende erwartet wird, spielt all dies nur mittelbar eine Rolle. Die Richter des Ersten Senats müssen sich zunächst mit spröden verfassungsrechtlichen Fragen auseinander setzen, zum Beispiel mit der Gesetzgebungszuständigkeit. Zwar hält das Grundgesetz eine Bundeskompetenz für das "privatrechtliche Versicherungswesen" bereit. Davon wäre auf den ersten Blick die - angelehnt an das Krankenversicherungssystem - in soziale und private Vorsorge zweigeteilte Pflegeversicherung erfasst. Ob es sich beim privatrechtlichen Teil der rund 98 Prozent der Bevölkerung umfassenden Pflegeversicherung jedoch tatsächlich um eine authentische Privatversicherung handelt, wird jedoch von den sechs Beschwerdeführern bezweifelt. Denn die private Pflegeversicherung enthält nicht nur Elemente der eigenen Risikovorsorge, sondern auch des solidarischen Umlageprinzips, das eigentlich zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört. Mehr als die Hälfte des Beitrags der 30- bis 40-Jährigen fließt den älteren Jahrgängen zu. Wenn die Prognosen der Statistiker zutreffen, dann dürfte dieser Subventionsanteil in den nächsten Jahrzehnten noch zunehmen. © dpa/MEDI-Report: www.medi-report.de |