N A C H R I C H T E N 15.06.2000 "Internet-Zahnarzt" darf virtuelle Praxis weiter betreiben - Dr. Vorbeck hat Internet-Geschichte geschriebenKoblenz (MEDI-Report) - Der als "Internet-Zahnarzt" bundesweit bekannt gewordene Dr. med. dent. Michael Vorbeck darf seine virtuelle Praxis weiter betreiben. Darstellungen mit werbendem Charakter, die gegen die geltende Berufsordnung verstoßen, muss er jedoch von seinen Internet-Seiten entfernen. In einem Prozess vor dem 6. Zivilsenat am Oberlandesgericht Koblenz einigte sich Vorbeck am Donnerstag mit der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz auf einen entsprechenden Vergleich. Der Streit um die Internet-Zahnarztpraxis des Trierer Zahnmediziners hat damit nach vier Verhandlungsjahren ein Ende. In dem Vergleich hat die Landeszahnärztekammer (LZÄK) Rheinland-Pfalz hat ihre starre Haltung aufgegeben, die Zahnärzten eine Darstellung im Internet verbot, und das Angebot von Vorbeck angenommen, sich außergerichtlich zu einigen.Voraussetzung dafür war ein grundlegender Sinneswandel seitens der Mainzer Kammervertreter. Sie sind zur Einsicht gelangt, dass sie die Praxisdarstellung ihrer Mitglieder im Internet nicht mehr verbieten können. So fruchtete dann auch der Vorschlag Vorbecks, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Kammer und Internet-Zahnarzt trafen sich heute, um einen Vergleich zu vereinbaren. Zuvor gab der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, Dr. Schwarz, zu Protokoll: "Beide Parteien sind vergleichsbereit und wollen sich zur Vereinbarung einer gütlichen Regelung zusammensetzen. Die Sache wird mit dem Recht auf jederzeitigem Abruf einer der Parteien vertagt." Besonders gefiel Schwarz Vorbecks Vorschlag, dass die LZÄK künftig ihren Mitglieder eine Art "Zertifikat auf freiwilliger Basis" ausstellen könnten, das sowohl dem Zahnarzt als auch Patienten Rechtssicherheit gebe. Auch die Koblenzer Richter haben nach Ansicht von Vorbecks Anwälten, Wolfgang Simon und Dr. Hermann, dazu gelernt: "Vor drei Jahren sprach der Senat noch im Zusammenhang mit Vorbecks Internet-Darstellung von 'Wehret den Anfängen'. Heute ist das Internet für sie ein 'Medium wie jedes andere'." Der Koblenzer Senat ging nicht gerade zimperlich mit den Kammervertreter um: Der Vorsitzende Richter wies heute daraufhin, dass "der Beklagte zweifellos das Recht hat seine Meinung im Internet zu äußern". Die Berufsordnung von 1980 sei "nicht mehr zeitgemäß", da sie technische Neuerungen nicht berücksichtige. Sie müsse daher erneuert werden. Allerdings sei es nicht Aufgabe des Senats eine neue Berufsordnung vorzuschlagen. Auch die Anwälte der Landeszahnärztekammer gaben zu, dass ein Internetauftritt "grundsätzlich zulässig" sei. Die Zahnärzte dürften sich allerdings nicht "in die Rolle von Gewerbetreibenden begeben". Der Richter stellte fest, dass sachliche Informationen über Amalgam-Füllungen in Ordnung sind, wenn sie nicht in Zusammenhang mit der eigenen Praxis stehen. So dürfen Zahnärzte nicht empfehlend auf eigene Methoden hinweisen, wohl aber auf eigene Veröffentlichungen in der Presse oder Fachzeitschriften. Gleichfalls unzulässig seien Bemerkungen wie "Wir machen das professionell" oder "Wir arbeiten steril", da sie zum Vergleich mit anderen Zahnärzten auffordern. Auch seien Hinweise auf einen Praxisshop, in dem beispielsweise die Mundspülung Meridol erhältlich sei, ebenso wie Gewinnspiele oder die Online-Beratung durch einen E-Mail-Doktor nicht möglich. Für Vorbeck ist das heutige Verhandlungsergebnis "ein großer Schritt nach vorne": "Wir müssen endlich den Stillstand beenden. Die Patienten haben ein Recht auf Information über zahnmedizinische Krankheiten. Wir haben die Pflicht, sie darüber aufzuklären." Für Vorbeck könnten die Regularien beispielhaften Charakter für alle Landeszahnärztekammern in Deutschland haben. "Dann braucht kein Kollege mehr Angst zu haben, dass er von seiner Kammer verklagt werden kann." Seit 1996 versucht die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Vorbecks virtuelles Sprechzimmer aus standesrechtlichen Gründen gerichtlich schließen zu lassen und ist mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem Hauptsacheverfahren gegen Vorbeck gescheitert. Zuletzt am 30. Dezember 1997 vor dem Landgericht Trier. Vorgeschichte Der Fall Vorbeck ist eine endlose Geschichte: Am 25. Juni 1996 eröffnet Vorbeck als erster deutscher Zahnarzt unter www.vorbeck.com eine virtuelle Zahnarztpraxis im World Wide Web und ruft damit Bundes- und Landeszahnärztekammer auf den Plan. Sie fordern das sofortige Abstellen des Internet-Angebotes. Ein Treffen zwischen Kammer und "Doc Internet" im Juli 1996 führt zu keiner Einigung. Die Landeszahnärztekammer beantragt daher im August 1996 eine einstweilige Verfügung. Für den Fall der Zuwiderhandlung fordert sie "ein fälliges Ordnungsgeld bis zu 500.000 Mark ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten". Im September 1996 kommt es zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Trier. Wieder kommt es zu keiner Einigung. Das Trierer Landgericht verkündet schließlich unter bundesweitem Medieninteresse sein Urteil im Namen des Volkes: "Zahnärzte dürfen sich und ihre Dienstleistungen im Internet darstellen. Es ist unsachgerecht, die Internet-Seiten auf herkömmliche Darstellungsweise auf Praxisschildern, in Telefonbüchern und Tageszeitung zu beschränken. 'Werbung von Zahnärzten' im Internet ist zulässig!" Das Urteil hat bundesweite Tragweite für die Heilberufe. Die Landeszahnärztekammer kündigt sofort Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz an. Aufgrund eines formellen Fehlers der Anwälte der Landeszahnärztekammer - sie hatten vergessen, das erstinstanzliche Urteil an die Anwälte Dr. Vorbecks zuzustellen - muss jedoch das OLG Koblenz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abweisen. Eine riesige Blamage für die Landeszahnärztekammer, stand doch der Vorsitzende Richter Brannekämper hinter der Kammer. Im Juni 1997 beantragt die LZÄK das Hauptsacheverfahren gegen Vorbeck. Wieder stellt das Trierer Landgericht fest: "Wir haben nichts an der Homepage auszusetzen." Die LZÄK reicht ihre Berufung vor dem OLG Koblenz gegen das Trierer Urteil ein. Nach genau 3 ½ Jahren fand nun die Berufungsverhandlung statt. Medienspektakel um den "Cyber-Doc" Ein Blick in seine WebSite dokumentiert die "stürmigen Zeiten", die der "Cyber-Doc" hinter sich hat: Tausende User solidarisieren sich mit ihm und tragen sich in Gästebücher, Foren und virtuellen Unterschriftenlisten ein. Angelehnt an die "Free Speech Online"-Kampage entwickelt die Internet-Gemeinde eine "Blue Tooth"-Kampagne. Vorbeck verlangt seit Jahren das Internet frei zu machen für zahnmedizinische Aufklärung durch Informationen und Beratung. Vorbeck spricht von einer "Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber dem Patienten". Seine Kammervertreter nennt er schlichtweg "Fortschrittsverhinderer und Unterlassungstäter" und wirft ihnen Versagen auf der ganzen Linie vor. Für Sie hat er nichts mehr übrig: "Ich habe denen wiederholt angeboten, an einem Arbeitskreis Regularien für die Internet-Aktivitäten von Zahnärzten mit zu entwickeln. Bis heute ist nichts passiert." Für Vorbeck hat die "antiquierte Landeszahnärztekammer" jeglichen Bezug zur Realität verloren. Die verkrusteten Strukturen und Denkweisen der Kammern müssten aufgebrochen werden. Die deutsche Zahnärzteschaft dürfe sich eine solche Vorgehensweisen ihrer Vertreter nicht mehr gefallen lassen. Nach Vorbecks Ansicht mache man sich auch im Ausland lächerlich: "Hätte man damals nicht das Internet verhindert, müssten wir heute keine Fachkräfte aus anderen Länder ausleihen. Im übrigen hätte man im Gesundheitssystem Milliardensummen einsparen können, wenn man das medizinische Portal im WorldWideWeb schon 1996 professionell eröffnet hätte - Mehrkosten durch Ärztehopping und Mehrfachuntersuchungen wären unterblieben. Vorbeck: "Für mich ist das ganze skandalös und darf nicht ohne Konsequenzen bleiben." Der streitbare Zahnarzt lässt sich nicht unterkriegen und will für das Recht der Patienten auf Aufklärung bis zur letzten Instanz gehen: "Wenn es sein muss, dann gehe ich mit den 'Standesgrufties' bis zum Europäischen Gerichtshof". Wegbereiter der Werbung für Ärzte Der mittlerweile 37-jährige Zahnarzt hat aber nicht nur Internet-Geschichte geschrieben und schmückt mit dem "Fall Vorbeck" die deutschen Gesetzeskommentare. Vorbeck gilt allgemein als Wegbereiter der 'Eisenacher Entscheidung' des 100. Ärztetages von 1997 und der vor kurzem umgesetzten Aufhebung des Werbeverbotes für Ärzte. Bei den Zahnärzten konnte er jedoch mit seinen Ansichten bislang nicht landen - getreu der Weisheit: Der Prophet im eigenen Land, zählt ja bekanntlich nichts! Homepage: www.vorbeck.de. © MEDI-Report: www.medi-report.de Weitere Informationen zum Thema: Arztbesuch per E-Mail und Beratung im Internet Realität - Rückzugsgefechte "Ewiggestriger" - 20.04.2000 Arztwerbung im Internet zulässig: OLG Koblenz gibt Dr. Bernd Paulus in letzter Instanz Recht - 30.05.2000 MEDI-Report Special: Internet und Gesundheit - 24.05.2000 |