N A C H R I C H T E N 05.06.2000 Verwaltungsgerichtshof: Arzt darf bei Patienten nicht mit Apotheker-Kenntnissen werbenMannheim (dpa) - Ein Arzt darf sich in Baden-Württemberg seinen Patienten gegenüber auch dann nicht Apotheker nennen, wenn er Apotheker ist. Damit hat ein Arzt und Apotheker aus dem Oberschwäbischen vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim eine Niederlage gegen die Landesärztekammer erlitten. Er wollte in seiner Praxis zwar keine Medikamente verkaufen, aber die Patienten mit der Zusatzbezeichnung Apotheker auf seine Kenntnisse in Sachen Arzneimittel aufmerksam machen. Das Führen des Zusatzes Apotheker sei einem Arzt nach der ärztlichen Berufsordnung aber verboten, teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH) am Montag mit.Mit dem Verbot soll außerdem die Irreführung der Patienten verhindert werden, wie aus der Entscheidung weiter hervorging. Dürfe er sich Apotheker nennen, müsse das Publikum nämlich annehmen, dass anderen Ärzten ohne zusätzliche Apotheker-Qualifikation die Fachkompetenz in Fragen von Arzneimitteln und Medikation fehle. In einem Punkt setzte sich der klagende Arzt allerdings gegen die Landesärztekammer durch: Anderen Ärzten gegenüber darf er sich Apotheker nennen. Bei Fachkollegen sei eine Irreführung nicht zu erwarten, hieß es in dem Urteil. Die Landesärztekammer hatte ihm ursprünglich jede Verwendung des Titels Apotheker verbieten wollen. Die Ärztekammer war der Meinung, dass der klagende Arzt sich einen "unerlaubten Wettbewerbsvorteil" verschaffen würde. Mit der Zusatzbezeichnung Apotheker würde er nach Ansicht der Ärztefunktionäre nämlich den Eindruck erwecken, über Arzneimittel besonders fachkundig beraten zu können. © dpa/MEDI-Report: www.medi-report.de |