N A C H R I C H T E N 07.05.2000 Beitrag im Rahmen der MEDI-Report Initiative "Ärzte und Psychotherapeuten berichten" Iatrogene "Qualitätssicherung": Grober Unfug lege artis? Hat das Psychotherapie-Gutachterverfahren (noch) eine Legitimation ?Eine umfassende Untersuchung bestätigt Zweifel der überwiegenden PraxisWeingarten (Hans-Ulrich Köhlke*) - Im Fazit einer jetzt vorliegenden repräsentativen Praxisstudie ist das Gutachterverfahren kaum noch zu rechtfertigen. Eine ausführliche Untersuchung, die vom Autor in Zusammenarbeit mit der Universität Hamburg (Psychologischen Institut III, Prof. Dr. Dahme) realisiert wurde, führt zu dem Schluss, dass weder eine ausreichende Zweckmäßigkeit noch eine angemessene Verhältnismäßigkeit gegeben sind, die den erheblichen Aufwand legitimieren könnten. (Der deutsche Psychotherapeutenverband DPTV rief deshalb bereits zur Abschaffung des Gutachterverfahrens auf - siehe MEDI-Report Nachrichten vom 28.03.2000.) Anlass der Untersuchung Die permanente Diskussion um Sinn und Zweck des Gutachterverfahrens stagnierte in einer Sackgasse rein subjektiver Mutmaßungen, sowohl auf Seiten seiner Befürworter als auch seiner Kritiker. Auch die bisherige Legitimation des Gutachterverfahrens durch Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung basierte letztendlich auf bloßen Annahmen. Weder existierte ein Untersuchungsbefund noch eine verlässliche Datengrundlage, die über Effektivität und Effizienz eines solch aufwendigen, dazu noch obligatorischen Prüfverfahrens Rechenschaft ablegen könnten. In der Kritik kam diese ungesicherte, spekulative Legitimationsgrundlage immer wieder zum Ausdruck. Seit Jahren geäußerte massive Zweifel von Praktikerseite galten als Einzelaussagen "Betroffener" und entsprechend als empirisch nicht fundiert. Sie wurden als bloße Behauptungen (z.B. "ein Antragsbericht dauert 3-4 Stunden") von Seiten der Gutachter mit Gegenbehauptungen ("solcher Bericht muss eigentlich in maximal einer halben Stunde abzufassen sein") neutralisiert (vgl. Vogel & Merod, 1998) und mit der Konnotation einer gewissen persönlichen Inkompetenz des jeweils kritischen Praktikers verknüpft. [1] Dieser, z.T. auch als Kongreß-Nebenprogrammpunkt eingerichtete "Wortwechsel Betroffener" blieb ohne Wirkung. Ohnehin befindet sich das subjektive Meinungsspektrum zum Gutachterverfahren in einer asymmetrischen Schieflage: Während die Gutachter im Rahmen von offiziellen jährlichen "Gutachtertreffen" auf Einladung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ihre Erkenntnisse austauschen und deren Ergebnis Einfluss auf Bestimmungen und Bedingungen der alltäglichen Praxis hat, gibt es ein vergleichbares Forum und Einflussmöglichkeit der Psychotherapiepraktiker nicht. So existiert bis heute nicht einmal eine informelle Plattform, auf der Erkenntnisse der Psychotherapiepraxis zum Gutachterverfahren gesammelt, ausgewertet und verlautbart werden könnten. In dieser stagnativen Situation von interessegeleiteten Einzelaussagen, subjektiven Annahmen und gruppenspezifischen Spekulationen, die einerseits Extensions- (siehe neue Gutachterpflicht von KZT-Anträgen) andererseits Restriktionsforderungen begründen sollen, wurde vor allem eines deutlich: Es mangelte an einer geordneten Auseinandersetzung mit dieser äußerst praxisrelevanten Thematik. Daraus erwuchs dann der Plan, eine umfassende Untersuchung zum Gutachterverfahren zu entwickeln, die sowohl aus theoretischer als auch empirischer Sicht die vielen Facetten dieses Themas nicht nur plakativ benennen, sondern systematisch analysieren sollte. Ziel der Untersuchung Die empirische Studie ist eingebettet in folgende grundsätzliche Fragen zum Gutachterverfahren:
Stichprobe: Vertragspsychotherapeuten Eine Zufallsstichprobe hauptberuflicher Vertragspsychotherapeuten der KÄV Bezirke Bayern und Nordrhein wurde mittels eines prägnanten, äußerst praxisbezogenen Fragebogens zu konkreten Verhaltensmustern, Erkenntnissen und Beurteilungen im Zusammenhang mit dem Gutachterverfahren befragt. Eine systematische Befragung von Praktikern war insofern zielförderlich, als sie gleichzeitig Verfasser des gutachterlich zentralen Antragsberichts, Empfänger der Gutachter-Stellungnahmen und schließlich "Leistungserbringer" der beantragten Psychotherapie sind. Damit haben sie eine prozeßhafte Übersicht zu Theorie und Praxis des Gutachterverfahrens, wie sie diesbezüglich keine andere Gruppe – auch die Gutachter nicht – hat. Nach entsprechenden Vorstudien wurde diese Praxisuntersuchung Mitte 1998 durchgeführt. Von den insgesamt 1.177 versandten Fragebögen wurden 715 zurückgesandt. Die (für eine themenspezifische Praktiker-Befragung) äußerst hohe Rücklaufquote von 61 %, die Differenziertheit und die rückzuschließende Ehrlichkeit der Beantwortung sowie zahlreiche Begleitschreiben der Befragten weisen darauf hin, dass diese empirische Untersuchung wohl einen "sensiblen Punkt" der Vertragspsychotherapeuten mit hoher "Ausdrucks-" und Mitarbeitsmotivation getroffen zu haben scheint. Der Rücklauf verteilt sich optimal: 46 % Ärzte, 46 % Diplom-Psychologen und 8 % analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Und hinsichtlich des primären Therapieansatzes: PA 25 %, aKJP 9 %, TP 34 %, VT 32 %. Im Vergleich zu offiziellen KÄBV-Zahlen ist damit eine sehr gute Repräsentativität gewährleistet. Über 40 % verfügen über eine "KÄV-Zulassung" von mehr als 10 Jahren und etwa 60 % haben eine "Antragserfahrung" von mehr als 50 begutachteten LZT-Anträgen, so dass eine hohe Erfahrungs- und Beurteilungskompetenz bei der Stichprobe vorliegt. Brisanz der Untersuchung Die Untersuchung berührte sehr "brisante" Aspekte der Routinepraxis von Vertragspsychotherapeuten. Das Gutachterverfahren wirkt schließlich nicht "neutral" auf das konkrete Praxisgeschehen, es wirkt entweder konstruktiv oder obstruktiv. Aufgrund der erzwungenen Arbeitsbelastung für den Praktiker und der Ausstattung der Gutachter mit einer informellen Definitions- und formalen Sanktionsmacht stellt das Gutachterverfahren eine relevante Praxisrahmenbedingung dar, auf die sich die psychotherapeutische Praxis einstellt. So kann es im negativen Fall zur Ausbildung eines inzidentellen Reaktions- und Kompensationsmusters kommen (Vermeidungs-, Umgehungs-, eventuell sogar straftatbestandliches Verhalten), das problematisch ist und das mit Entziehung der KÄV-Zulassung, Haftungsproblemen wegen lege-artis-Verstöße und sonstigen bedrohlichen Konsequenzen assoziiert werden könnte. Verschiedene, z.T. nur "hinter vorgehaltener Hand" berichtete Kompensationsmuster, wie Amortisation des Antragsaufwands durch Ausschöpfen des Sitzungskontingents oder Reduzierung des Angebots auf ausschließlich (gutachterfreie) Kurzzeittherapie, sind Folgen und Auswüchse des Gutachterverfahrens, die stattzufinden scheinen, aber kaum belegbar sind. Selbstverständlich wäre ein Nachweis solch negativer Effekte sehr bedeutsam, denn eine etwaige gewünschte "Wirkung" des Gutachterverfahrens muss in einem vernünftigen, kalkulierbaren Verhältnis zu unerwünschten "Nebenwirkungen" stehen. Empirisch lassen sich solche kompensatorischen Verhaltensstile aber nur äußerst schwer erfassen, insbesondere wenn sie mit einem negativen Stigma, eventuell sogar Sanktionsdrohung verbunden sind. dass hier dennoch "Forschung von außen" möglich wurde und dass hier die Angaben auf eine ungewöhnliche Offenheit schließen lassen, ist nicht zuletzt auch auf die Gewährleistung eines maximalen Anonymitätsschutzes zurückzuführen. Themenbereiche der Untersuchung Eine systematische Auseinandersetzung mit dem Gutachterverfahren schließt verschiedenste Aspekte vertragspsychotherapeutischer Alltagspraxis, Versorgung mit Kassenleistung sowie krankenversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen (z.B. Psychotherapie-Richtlinien und Psychotherapie-Vereinbarungen) ein. Die vielfältigen Themenbereiche dieser theoretischen und empirischen Untersuchung können hier in diesem Rahmen nur grob aufgezeigt werden. Die interessierten Leser seien diesbezüglich auf das jetzt erschiene Buch im DGVT-Verlag verwiesen [2]. Eine Übersicht zu den Schwerpunkten dieser Praxisstudie liefert die nachfolgende Aufstellung. 1. Der Antrags-Zeitaufwand: Mittlere Zeitdauer für Erstanträge. Mittlere Zeitdauer für Fortführungsanträge. 2. Der qualitative Antragsaufwand: Ist der geforderte Antragsbericht tatsächlich ein "Bericht" (Etikettenschwindel > Honorar). Anstrengung der Verschriftsprachlichung. Bürde des Prüfverfahrens ("Berichtsqual" etc.). 3. Ablehnungen und Nachbesserungen: Eignung und Kontrolle der Gutachter. Transparenz und Überprüfbarkeit. KÄBV: Gutachten-Ablehnungsstatistik, Ablehnungs-, Nachbesserungshäufigkeiten. 4. Die gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere die Ablehnungsgründe: Pflicht zur angemessenen Begründung. Keine Prüfung ob richtige Therapiewahl. Analyse der konkreten Ablehnungsgründe: Keine Krankheit / Differentialindikation / Behandlungsplan / Prognose. 5. Der sog. pädagogische Effekt: Ein zweifelhaftes Pro-Argument,.Therapieoptimierung durch Begründungszwang. Sind Gutachter-Kommentare hilfreich? Sind Ablehnungsgründe berechtigt? 6. Zur grundsätzlichen Geeignetheit: Problem einer "Prüfung nach Aktenlage". Schlechter Antrag = schlechte Therapie? Primär Formulierungsgeschick? Abweichung des PT-Verlaufs vom Antrag. Rangordnung wichtigster Therapie-Wirkfaktoren und deren gutachterliche Prüfbarkeit. 7. Zur Verhältnismäßigkeit: Kosten des Gutachterverfahrens. Korrektes EBM-Berichtshonorar. Absurde Relation von Antragsaufwand u. Sitzungszahl (insbes. bei TP u. VT). Nebenwirkungen und Folgeeffekte: Amortisation des Antragaufwands, Datenschutzverletzungen, Nicht-Rechtzeitigkeit von Anträgen, dadurch finanzielle Verluste, Vermeiden von LZT trotz Indikation. 8. Akzeptanz des Gutachterverfahrens: Bewertung seitens der Praktiker, Unzufriedenheit wegen "Sinnlosigkeit". 9. Konkrete Änderungsnotwendigkeiten: Abschaffen oder Abschrecken? Mengenbegrenzung durch Abschreckungseffekt. I. Korrektur des Berichtshonorars II. Nur noch 2 Bewilligungsetappen (TP, VT) III. Antragserleichterung für "Erfahrene" Ergebniszusammenfassung Die einzelnen Ergebnisse, insbesondere auch der Vergleich der Antworten je nach Therapiefachrichtungen (PA, aKJP, TP, VT), stellen die offizielle Legitimationsgrundlage des Gutachterverfahrens in einem Umfang in Frage, dass sie zu einer grundsätzlichen Neubesinnung anregen müssten. Nachfolgend soll darüber in Form einer übersichtartigen Zusammenfassung berichtet werden. Die weit überwiegende Mehrheit (fast 75 %) der in die Untersuchung aufgenommenen Vertragspsychotherapeuten (N = 640) stimmt der Aussage zu, dass die von ihnen erstellten, zu begutachtenden Berichte keine Beurteilung der Therapiequalität, sondern primär nur des Formulierungsgeschicks zulassen (vgl. Abb. 1). Abb. 1: "Formulierungsgeschick" oder tatsächliche Therapierelevanz im Gutachterverfahren?
Schlussbemerkung Es ist gut möglich, dass diese Untersuchung zu einer Neubelebung der Diskussion um Sinn und Zweck des Gutachterverfahrens führen wird. Nicht auszuschließen ist auch, dass sowohl Patienten als auch Psychotherapeuten aufgrund der neuen Datenlage die Rechtmäßigkeit des Gutachterverfahrens und z.B. hierauf gestützte Ablehnungsentscheidungen der Krankenkassen überprüfen werden: 1. Aus Sicht der Patienten erscheint es äußerst fraglich, ob die Krankenkassen die Entscheidung über ihre Leistungspflicht, insbesondere Ablehnungen, auf einem wissenschaftlich so zweifelhaften Verfahren gründen dürfen. 2. Aus Sicht der Psychotherapeuten erscheint es fraglich, ob ihnen ein derart ungeeignetes, zudem noch unverhältnismäßiges Prüfverfahren als eine Art Berufsausübungsfilter (Kollision mit Art. 12 Grundgesetz) aufgebürdet werden darf. 3. Aus Sicht des Datenschutzes ist fraglich, ob der mit dem Gutachterverfahren verbundene Eingriff in das Recht des Bürgers auf "informationelle Selbstbestimmung" (vgl. BVerfGE 65, 1ff, 44) ausreichend legitimiert werden kann. Ist nämlich die "Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Eignung" des Gutachterverfahrens nicht hinlänglich gesichert, scheint der mit dem Gutachterverfahren erzwungene Eingriff in verfassungsrechtliche Schutzbelange im Rahmen einer güterabwägenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zweifelhaft. 4. Und aus Sicht der Krankenkassen ist schließlich zu fragen, ob der erhebliche Kostenaufwand (erst recht bei korrekter Berichts-Honorierung), immerhin öffentlicher Mittel der Solidargemeinschaft, für ein derart ungeprüftes Verfahren ausreichend legitimiert und verhältnismäßig ist, um dem zwingenden gesetzlichen Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot des SGB V zu genügen. [1] Apropos "subjektive Betroffenheit": Am Rande sei darauf aufmerksam gemacht, dass es hier, wenn schon, zwei Seiten von "Betroffenheit" gibt, die die Aussagen je nach Interessenslage färben können: Einerseits die permanente "Entreicherung" der Praktiker durch stetigen Berichtsabfluss, andererseits die permanente "Bereicherung" der Gutachter durch stetigen Honorarzufluss. Immerhin liegt das jährliche "Nebeneinkommen" allein aus Gutachtertätigkeit höher als das vergleichbare Jahreseinkommen aus Vertragspsychotherapie der Praktiker! Dementsprechend können positive Postulate der Gutachter zum Gutachterverfahren nicht mehr Objektivität beanspruchen als gegenteilige der Praktiker. Gerade auch wegen der pekuniären Attraktivität dieses Amtes und damit grundsätzlich möglicher Interessenskollisionen ist es fraglich, ob die Gutachter-Bestellung, die bisher im Prinzip autokratisch durch die KÄBV vorgenommen wird, nicht einem demokratisch legitimierten Gremium übertragen werden müsste. Erst recht sollte dies gelten für die Bestellung der Obergutachter als Beschwerdeinstanz. Hier wäre auch statt eines systemimmanenten Obergutachterverfahrens die Einrichtung eines neutralen "Schiedsverfahrens" denkbar. Ganz kompliziert, um nicht zu sagen ansatzweise skandalös, wird es nun aber, wie gerade jetzt bei der KÄBV-Neubestellung von Gutachtern geschehen, wenn führende Verbandsfunktionäre, die in entscheidenden Bundesausschüssen (Bundesausschuss, Arbeitsausschuss, Fachausschuss) ein Mandat innehaben, vom KÄBV auch noch als Gutachter bestellt werden – und diese "sich bestellen lassen". Sind hier nicht schwere Interessenskollisionen quasi hausgemacht, wenn es jetzt in den Ausschüssen im Rahmen der Qualitätssicherungsbeschlüsse um die Frage der Zukunft des Gutachterverfahrens gehen wird? [2] Köhlke, H.-U. (2000). Das Gutachterverfahren in der Vertragspsychotherapie. Eine Praxisstudie zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Tübingen: DGVT-Verlag. Zu beziehen beim: DGVT-Verlag, Hechinger Str. 203, 72072 Tübingen, Tel.: 07071-792850, Fax: 07071-792851, e-mail: dgvt-verlag@dgvt.de. [3] Köhlke, H.-U. (2000). Rationalisierungsformulare zum Antrags- und Gutachterverfahren –Zur Vereinfachung des Berichtsaufwands. Materialie Nr. 42. Tübingen: DGVT-Verlag (Bezugsadresse siehe Fußnote 2). *Dipl.-Psych., Ass. Jur. Dr. Hans-Ulrich Köhlke ist Vertragspsychotherapeut in Weingarten. © 2000 Hans-Ulrich Köhlke/MEDI-Report: www.medi-report.de Weitere Informationen zum Thema: 24 Millionen Mark für sinnlose Zeitverschwendung: Psychotherapeutenverband fordert Abschaffung des Gutachterverfahrens - 28.03.2000 |