N A C H R I C H T E N 27.03.2000 BSG-Urteil karikiert: KÄV Niedersachsen hebt Punktwert für psychotherapeutische Leistungen nur zum Teil auf 10 Pfennige anHannover (MEDI-Report) - Wie die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KÄV NS) heute mitteilte, erhalten die Widerspruchs- und Klageführer Punktwerte von annähernd 10 Pfennigen für die Quartale 1/1993 bis 4/1998 rückwirkend vergütet. Damit beginnt die KÄV NS, das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.08.1999 umzusetzen, dass den mit 90 Prozent überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsbehandlern ein Honorar von 10 Pfennigen je Punkt "mindestens" als angemessene Vergütung zugesprochen hatte (bei 1.450 Punkten je 50-Minuten-Sitzung entspricht dies 145,00 Mark).Allerdings dürfte die Entscheidung des Vorstandes der KÄV NS viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf die Barrikaden treiben und die Auseinandersetzungen weiter verschärfen. Denn: "Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen..., die gegen Honorarbescheide der Quartale 1/1993 bis 4/1998 Widerspruch eingelegt beziehungsweise geklagt haben, erhalten einen Honorarnachschlag", heißt es in der Erklärung der KÄV NS. Der Vorstand der KÄV NS hat in seiner vergangenen Sitzung beschlossen, dass die antrags- und genehmigungspflichtigen zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen (Nummern 871 ff., 884 in der Fassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes 1996) des genannten Personenkreises nach den Regelungen eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dezember 1999 zu bedienen sind. Das BSG hatte seinerzeit für Hessen entschieden, dass besagte psychotherapeutische Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pfennigen zu honorieren sind. Dieses Urteil habe der KÄV-Vorstand in Niedersachsen jetzt umgesetzt. Der sich daraus ergebende Punktwert für die antrags- und genehmigungspflichtigen zeitabhängigen Leistungen der Widerspruchs- und Klageführer wird in Anwendung der Berechnungsformel des BSG für Niedersachsen nach ersten Hochrechnungen annähernd bei 10 Pfennigen liegen. Es darf die Frage gestellt werden, ob die Entscheidung der KÄV NS, die jahrelange fortlaufende Diskriminierung der Psychotherapeuten nun nach dem Teile-und-Herrsche-Prinzip lösen zu wollen, mit Blick auf eine gerichtsfeste Vergütungsgerechtigkeit und politische Befriedung klug ist. Mit der Begrenzung der Rückerstattung ausschließlich auf "Widerspruchs- und Klageführer" wird die nächste Prozesslawine losgetreten und der Unfrieden angeheizt. "Die Frage eines Anspruchs auf rückwirkende Beitragskorrektur in Fällen bestandskräftiger Bescheide wird bei der Weigerung einzelner Kassenärztlicher Vereinigungen in weiteren Musterprozessen gerichtlich zu klären sein", prognostizierte Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack bereits in seinem Beitrag zur Vergütungsgerechtigkeit am 06.01.2000 (siehe MEDI-Report Rubrik Medizinrecht). Der deutsche Aphoristiker Nikolaus Cybinski stellte ganz richtig fest, "Im Schatten des Unrechts lebt es sich angenehmer als unter der Sonne der Gerechtigkeit" - vielleicht aber nur bis zum Zusammenbruch der kassenärztlichen Selbstverwaltung. Die Entscheidung des niedersächsischen KÄV-Vorstandes unter Leitung von Dr. med. Bodo Strahl fand vor dem Hintergrund eines bemerkenswerten Geschehens statt: Hausärzte und Psychotherapeuten haben in Niedersachsen soeben eine Koalition geschlossen, um das achtjährige "Regime auf der Basis von Angst", das der KÄV-Vorsitzende Strahl aufgebaut hatte, zu beenden. "Aufgrund seiner Amtsführung habe er keinerlei Rückendeckung mehr", schrieb die Wochenzeitung Medical Tribune am 18.12.1999 (Jg.34 [Nr.50] S.20). Der niedersächsische BDA-Vorsitzende Dr. med. Heinz Jarmatz hatte nach der katastrophalen Amtsführung bereits angekündigt, der KÄV-Chef werde "schlagartig in der Versenkung verschwinden" (MT). Nach Mitteilung der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten wurde bereits bei den jetzt angelaufenen Wahlen auf Bezirksstellenebene, wo alle Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang abstimmen, sowohl von der Landeskonferenz der Vertragpsychotherapeuten wie auch von der Allianz psychotherapeutischer Berufs- und Fachverbände Niedersachsen eine Empfehlung für den Kandidaten der Hausärzte abgegeben. Im Gegenzug empfiehlt auf Beisitzerebene der Hausärzteverband die Wahl des Kandidaten der Psychotherapeuten. Bei der späteren Politik in der Vertreterversammlung der KÄV NS soll die Zusammenarbeit beider Fachgruppen fortgesetzt werden . Nach dem Teile-und-Herrsche-Versuch des niedersächsischen KÄV-Vorstandes werden nun zunächst einmal aber jene das Feuer weiter schüren, die finanziell kaltgestellt werden sollen. "Eine Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide für die Vergangenheit", so RA Dr. Kleine-Cosack, kann "dann in Betracht kommen, wenn sie 'aus Billigkeitsgründen zwingend notwendig' erscheint. Die massive Benachteiligung der Psychotherapeuten über einen langen Zeitraum von über fünf Jahren wie auch die - mittelbare - höchstrichterliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Honorarverteilungsmaßstäbe zu Lasten einer ganzen, zudem in ihrer Existenz bedrohten, am untersten Ende der Einkommensskala stehenden Berufsgruppe lassen es - auch am Maßstab des Art. 3 I GG - mehr als fragwürdig erscheinen, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen auf entsprechende Anträge - wie zu erwarten - ablehnend reagieren. Keinesfalls vermag dabei das Argument des Verwaltungsaufwands bei der Rücknahme bestandskräftiger Bescheide zu überzeugen." RA Dr. Kleine-Cosack, der das entsprechende Urteil beim BSG erstritten hatte, erläuterte in diesem Zusammenhang: "Es rechtfertigt zwar grundsätzlich aufgrund der auf Rechtssicherheit abzielenden Funktion einer Bestands- wie Rechtskraft das Festhalten auch an rechtswidrigen Bescheiden bei Unanfechtbarkeit. Es vermag jedoch im vorliegenden Sonderfall der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen nicht ohne weiteres zu überzeugen, da es nicht - wie im Regelfall - um den Einzelfall einer Bescheidskorrektur, sondern um eine große Zahl von Bescheiden mit weitgehend gleichgelagerter Problematik geht. Zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen sind aufgrund massenhaft eingelegter Widersprüche bzw. Klagen ohnehin gezwungen, in einem großen Umfang für die Vergangenheit Nachvergütungsbescheide zu erstellen. Was deren Verwaltung leisten kann, sollte auch bei anderen Körperschaften möglich sein, zumal man auf Nachforderungen in der Vergangenheit nicht unter Berufung auf verwaltungsökonomische Aspekte verzichtet hat." Insbesondere sei dabei, so Kleine-Cosack, "auch zu bedenken, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen erheblichen Verwaltungsaufwand und Kosten erspart haben, soweit sie von ihren Mitgliedern nicht mit Verfahren überzogen worden sind. Zudem haben sie immer wieder durch - sich nach den Entscheidungen des BSG als falsch herausgestellte - Erklärungen den Mitgliedern aufgrund fehlerhafter Auskünfte suggeriert, die Honorarverteilungsmaßstäbe seien rechtmäßig und Rechtsmittel hätten keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann wegen derartiger Erklärungen auch bei bestandskräftigen Bescheiden ein Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 GG / /§ 839 BGB in Betracht kommen!" (MR) Weitere Informationen zum Thema: |