N A C H R I C H T E N

24.03.2000

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Schutz vor unqualifizierter Psychotherapie: Heilpraktiker darf sich nicht Psychotherapeut nennen

Mannheim (MEDI-Report) - Das am 01.01.1999 in Kraft getretene Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG) beendete den teilweise haarsträubenden Psycho-Wildwuchs, der Hilfesuchenden ungestraft als Therapie angedient werden konnte.

"Psychotherapeut" dürfen sich seither nur staatlich approbierte Psychologische Psychotherapeuten, Kinder-, Jugendpsychotherapeuten und Ärzte nennen. Auch die Führung der vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) vergebenen Bezeichnung "Psychotherapeut BDP" u.ä. sind ohne Approbation nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber hat die unzulässige Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" bzw. "Psychotherapeutin" damit unter Strafe gestellt und im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. 

Entsprechend dürfen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium sich nicht mehr "Psychologischer Psychotherapeut" nennen, auch wenn sie bereits jahrelang entsprechend tätig waren. Zudem haben sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sie einen Patienten psychotherapeutisch behandeln. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hervor (Az: 9 S 2492/99).

Die Richter wiesen darauf hin, dass seit Erlass eines entsprechenden Gesetzes im Januar 1999 ein abgeschlossenes Psychologiestudium Voraussetzung für die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sei. Der VGH wies damit die Beschwerde eines Heilpraktikers ohne Psychologiestudium zurück, der jahrelang als Psychotherapeut gearbeitet hatte und sich von dem Gesetz benachteiligt sah. Der VGH bestätigte einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom August 1999.

Das Gesetz vom Januar 1999 diene dem Schutz der Patienten und schränke deshalb in "verhältnismäßiger" Weise das Grundrecht der Berufsfreiheit ein, betonten die Richter. Es sei bereits seit Ende 1993 bekannt gewesen, dass die Hürden für die Zulassung angehoben werden sollten. Nach Meinung des Gerichts hätte sich der Heilpraktiker daher bereits frühzeitig umorientieren können.

Vom Gesetzgeber nicht geschützt und weiterhin von Scharlatanen verwendbar ist die Bezeichnung Psychotherapie. Wer nach qualifizierten Psychotherapeuten sucht, sollte deshalb in Adress- und Praxisverzeichnissen sehr genau auf die großen Unterschiede zwischen den Bezeichnungen "Psychotherapeut(in)" und "Psychotherapie" achten.