Dr. med. Hans-Georg Fritz Berlin Senftenberger Ring 5 A 13439 Berlin- Reinickendorf | TEL 415 30 91-3 FAX 415 36 44 e-mail: dr.fritz@blinx.de |
Dr. H.-G. Fritz, Senftenberger Ring 5 A, 13439 Berlin-Rdf.
An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 Karlsruhe per Fax 0721-9101382 Berlin, 31.12.1999 Verfassungsbeschwerde
des Arztes Dr. Hans-Georg Fritz Senftenberger Ring 5 a 13439 Berlin - Beschwerdeführer - gegen § 84 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) veröffentlicht im BGBl 1998, Teil I Nr. 85 am 28. 12.1998 Begründung Gerügt werden die Verletzungen des
Artikel 3 Abs. 1 sowie des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Arzt und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Allgemeinrechtliche Charakterisierung Das Arzneimittellbudget wurde am 21. Dezember 1992 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG), BGBl I S. 2666 eingerichtet. Mit Art. 1 Nr. 13 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes (GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 wurde der Regreß bei Überschreitung des Budgets für Medikamente, Hilfs- und Heilmittel neu gestaltet. - § 84 Abs. 1 Sätze 4 bis 8 SGB V Dabei wurde die Individuelle Haftung um eine Kollektive Haftung ergänzt. Individuelle Haftung: Im kassenärztlichen Bezirk des Beschwerdeführers ist ein Fachgruppenbudget für die Ausgaben bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln gem. § 84 SGB V festgelegt. - § 84 SGB V Bei Überschreitungen dieses Budgets haftet er mit seinem Vermögen, sofern er die Überschreitung im Einzelfall nicht als fachlich notwendig vor den betreffenden Prüfungsausschüssen begründen kann. Diese individuelle Haftung ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde. Kollektive Haftung: Mit der angegriffenen Regelung des GKV-SolG sieht sich Beschwerdeführer einer weiteren Haftung ausgesetzt. Danach gilt ab 01.01.1999 ein Budget, welches auf Zahlen von 1996 fußt und durch prozentuale Zuschläge einen definitiven Betrag ergibt. "Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel das vereinbarte Budget, verringert sich die Gesamtvergütung um den übersteigenden Betrag, begrenzt auf 5 vom Hundert des Budgets." - § 84 GKV-SolG Abs. 1, Satz 1 Mit dem (zwangsläufigen) Übersteigen dieser Budgets rechnete die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) Köln bereits am 2.12.1999. Mit einem "Budget-Barometer" versuchte sie vorsorglich, die Haftungssumme pro Vertragsarzt aufgrund von Hochrechnungen zu bestimmen. - "Budget-Barometer" der KBV Köln Bei Überschreitung des Budgets durch Ärzte wird die Gesamtvergütung aller Berliner Vertragsärzte verringert. Damit haftet der Beschwerdeführer kollektiv mit allen anderen Vertragsärzten anteilig für die Überschreitungssumme - ganz gleich, wie sein individuelles Verordnungsverhalten sich im Verlaufe des Jahres 1999 darstellt. Der Überschreitungsbetrag wird ihm von seinem Anteil am Gesamthonorar der Berliner Vertragsärzte abgezogen. - "Der Ausgleich muss bis zum 31. Dezember des zweiten auf den Budgetzeitraum folgenden Jahres abgeschlossen sein. - 84 GKV-SolG, Abs. 1, Satz 2 Formal wird der Ausgleich des Überschreitungsbetrag zwar den Kassenärztlichen Vereinigungen aufgegeben. Da er aber durch entsprechende Kürzung der Gesamtvergütung zu erfolgen hat, wirkt er sich in vollem Umfang auf den Beschwerdeführer aus. Dies ist der Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Würdigung, da hier die Vergütungssystematik des Vertragsarztes mit einer vergütungsfremden Belastung zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vermengt wird. Ein Ausweichen auf Privatverordnungen, die sich Patienten des Beschwerdeführers im Rahmen der Kostenerstattung von ihrer Krankenkasse erstatten lassen könnten, fruchtet nicht, da diese Verordnungen dem Budget zugerechnet werden. - GKV-SolG § 84 Abs. 1 Satz 4 Sachliche Situation im Zulassungsbezirk des Beschwerdeführers a. Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin war das Budget nach § 84 Abs. 1 GKV-SolG am 22. November 1999 erschöpft. b. Der endgültige Überschreitungsbetrag kann erst Ende 2000 von den Kassen mitgeteilt werden. Er ist jedoch schon jetzt mit großer Sicherheit auf das Jahresende hochzurechnen, da die KV Berlin die Zahlen der Apotheker-Abrechnungsstelle (ABDA) erhielt. c. In jedem denkbaren Fall wird am Ende des 4. Quartals eine Überschreitung erreicht, die den Erstattungsbetrag von 5% vom Hundert des Jahresbudgets übersteigt. d. Der Betrag für die Haftung des Beschwerdeführers - wie für jeden anderen Arzt in Berlin - beläuft sich auf mindestens DM 13.000,- (KV Berlin) bis 28.400,- DM (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Individuelle Situation des Beschwerdeführers a. Beschwerdeführer liegt im 1. Quartal 1999 bei der Heilmittelverordnung 27,47% unter seinem individuellen Fachgruppenbudget. - Schreiben der KV Berlin vom 21.12.1999 b. Für die verordneten Medikamente ist eine Unterschreitung seines individuellen Budgets ebenso anzunehmen, wenn die vorigen Zeiträume zum Vergleich herangezogen werden. Einen individuellen Regreß hatte der Beschwerdeführer seit Einführung bisher nie zu leisten. c. Gleichwohl haftet Beschwerdeführer nach den Vorschriften den o.g. Gesetzes für die kollektiven Verordnungen der Berliner Ärzteschaft, auf die er beim besten Willen keinen Einfluß haben kann. Allgemein-(sozial-)rechtliche Situation Die Vergütung des Beschwerdeführers erfolgt über einen Anteils am ärztlichen Gesamthonorar, den ihm die KV Berlin nach Maßgabe ihres Honorarverteilungsmaßstabes errechnet. - § 85 SGB V Dieses Gesamthonorar wird nach der Regelung des angegriffenen § 84 Abs. 1 um den Überschreitungsbetrag - maximal 5% des Jahres-Budgets - gemindert. Damit entfällt ein wesentlicher Teil des Honorars für den Beschwerdeführer (zwischen 13.000 und 28.400 DM). Weiterhin gilt für den Beschwerdeführer: a. Grundsätzlich ist er seinen Patienten gegenüber "zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts" verpflichtet § 76 Abs. 4 SGB V. b. Die Patienten des Beschwerdeführers haben Anspruch u.a. "auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln" § 23 Abs 1, § 27 Abs 1 und § 31 Abs 1 SGB V. c. Die Krankenkassen haben eine Versorgung zu gewährleisten, die "dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse" entspricht (§ 69 und § 72 Abs. 2 SGB V Verfassungsrechtliche Situation 1. Freiberuflichkeit Beschwerdeführer ist - auch als Vertragsarzt - Angehöriger eines freien Berufes. Auch wenn er einen wesentlichen Teil seiner Arbeit für die gesetzlichen Kranken-kassen leistet, so ist er dennoch nicht ihr Dienstnehmer. - Urteil des BVerfG vom 14. März 1964, sog. "Kassenarzt-Urteil Es ist mit den Rechten des Freiberuflers nicht vereinbar, für Handlungen anderer Ärztinnen und Ärzte mit seinem Vermögen zu haften, mit denen er eine Zwangsgemeinschaft bilden muss, um an der Behandlung von ca. 95% der deutschen Bevölkerung teilnehmen zu können und auf die er selbst auch bei bestem Wollen keinen Einfluß nehmen kann. Würde der kollektive Regreß als finanzielle Sonderbelastung der einzelnen Vertragsärzte aufgefasst - etwa nach dem fundamentalen Prinzip der staatsbürgerlichen Lastengleichheit - wäre er durch einen spezifischen Zurechnungsgrund zu legitimieren, der dem Beschwerdeführer (als Vertragsarzt) eine vorrangige Kostenverantwortung v o r den Steuerzahlern oder den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen auferlegte. 2. Sozialstaatsprinzip Ein Ausstieg aus dieser vertragsärztlichen Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Pflichtversicherten durch Erhöhung des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes ständig erweitert. Der Fortfall dieser - gesetzlich zwangsversicherten Klientel - käme einem Berufsverbot gleich. Es ist hier zu erwägen, ob der Gesetzgeber in Auslegung des Artikel 20 GG nicht ein Übermaß in der Gestaltung des sozialen Rechtsstaats walten ließ und in der erkennbaren Absicht, die ausufernden Kosten eines ubiqutären Solidar-Systems zu beherrschen, immer neue Versicherte in die gesetzlicheKrankenversicherung einschloß. Die damit einhergehenden Lasten können dem Beschwerdeführer nicht individuell aufgebürdet werden (s.u.). 3. Krankenkassen Nach dem o.a. sozialrechtlichen Situation gehört die Versorgung der Versicherten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und nach der Rechtsnatur zu den ureignen Aufgaben der Krankenkassen, die nicht kostenpflichtig auf Vertragsärzte übertragen werden dürfen. 4. mangelnde Einstandspflicht Mit den o.a. sozialrechtlichen Pflichten des Kassenarztes zur Verschreibung von Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln geht keine auch nur teilweise Einstandspflicht für die Finanzierung dieser Verordnungen einher. Der Gesetzgeber hat keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Umstände genannt, aus denen diese besondere Belastung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen wäre. 5. immanenter Widerspruch im selben Gesetz Wie oben ausgeführt hat der Versicherte Ansprüche gegen seine Krankenkasse auf eine wirtschaftliche, notwendige Versorgung mit Arzneien, Hilfs- und Heilmitteln. Dieser Anspruch wird mit dem angegriffenen Gesetz weder individuell noch allgemein eingeschränkt. Damit ist immanent die stete Möglichkeit gegeben, dass bei Erfüllung der gesetzlich begründeten Ansprüche von Versicherten durch verordnenede Vertragsärzte gleichzeitig eine Überschreitung einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes einhergeht. Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit Einführung der Chipkarte einen ungezügelten Arztbesuch der Versicherten für den Fall ermöglichte, dass solche Ansprüche vom einzelnen Vertragsarzt nicht erfüllt werden. Hiermit produziert die angegriffene Regel einen unauflösbaren Widerspruch, der nicht einseitig zu Lasten der Ärzteschaft aufgelöst werden darf. 6. Haftung des Beschwerdeführers Wie oben ausgeführt haftet der Beschwerdeführer gegenüber seinen Patienten. Vorausgesetzt, der Beschwerdeführer bewegt sich unterhalb des individuellen (Fachgruppen-)Durchschnitts seiner Verordnung so muß das Budget für ihn unbeachtlich sein, da er seine Verordnungen, die er unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Befolgung des Wirtschaftlichkeitsgebots vornimmt, nicht im Hinblick auf einen abstrakten Regreß kürzen kann. Die kollektive Kürzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Honorars ist unter diesen Gesichtspunkten aus keinem vorstellbaren Grund zu rechtfertigen. 7. Sonderbelastung Der kollektive Regreß nimmt - wie dargelegt - nach diesen Erwägungen den Charakter einer Abgabe bzw. Sonderbelastung zugunsten der Krankenkassen an, die durch verfassungsrechtliche Gründe nicht herleitbar sind und dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen. 8. Eingriff in die freie Berufsausübung Der Beschwerdeführer rügt als freiberuflich tätiger Arzt die Regelung der Berufsausübung, die für ihn mit dem angegeriffenen Gesetz einhergeht. Da diese Regelung den verfassungsmäßigen Maßstäben wie Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht gerecht werden, stellt der kollektive Regreß aus § 84 Abs. 1 SGB V eine Verletzung seines Grundrechtes nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 13,8 und 90 Abs 2 VerfGG zulässig. Ihr ist wegen mehrfachen Verfassungsverletzungen stattzugeben. Dr. Hans-Georg Fritz |