N A C H R I C H T E N

11.01.2000

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Psychotherapeutengesetz: Fortgeltung der Rechte aus dem Delegationsverfahren

Karlsruhe (BVerfG / Medi-Report) - In einem Beschluss vom 22.12.1999 (Az. 1 BvR 1657/99) hat das BVerfG festgestellt, dass die Rechte aus dem Delegationsverfahren nicht bereits durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen.

Eine approbierte Psychologische Psychotherapeutin, die seit 1997 zur Behandlung von Kassenpatienten im Delegationsverfahren zugelassen war, will erreichen, dass sie auf der Grundlage des seit Anfang 1999 in Kraft befindlichem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nunmehr zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird. Sie klagte deshalb gegen einen ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung vor dem Sozialgericht. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Ihr weiterer Antrag auf vorläufige Zulassung im Eilrechtsschutzverfahren blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Psychologische Psychotherapeutin einen Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung haben könnte.

Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Gleichzeitig führte die entsprechende Kammer des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ergänzend aus, dass die Rechte der Psychologischen Psychotherapeutin aus dem Delegationsverfahren nicht bereits durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen.

Vielmehr ist Art. 10 des Einführungsgesetzes zum PsychThG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dies erst durch eine bestandskräftige Entscheidung, also beispielsweise durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil geschehen könne. Denn auch eine Aufhebung der Delegationsberechtigung muss wie eine Zulassung oder Entziehung zur vertragsärztlichen Versorgung verfahrensmäßigen Anforderungen entsprechen, die vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben. Dazu gehört der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, der als adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und als fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses gilt. Der Grundsatz bedeutet, dass eine behördliche Entscheidung nicht sofort, sondern erst nach Abschluss des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens vollziehbar ist.

Im konkreten Fall behält also die Psychologische Psychotherapeutin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem Sozialgericht erhobene Klage ihre Rechte aus dem Delegationsverfahren. Dies gilt auch für andere vergleichbare Fälle.