N A C H R I C H T E N

16.12.1999

GKV-Gesundheitsreform 2000: Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom Bundestag verabschiedet

Berlin (MEDI-Report) - Mit den Stimmen von SPD und Grünen hat der Deutsche Bundestag am 16.12.1999 die Gesundheitsreform in abgespeckter Form verabschiedet, deren Gesetzesteile nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und von der CDU/CSU im Bundesrat nicht blockiert werden können. Die Rumpf-Reform tritt somit am 01.01.2000 in Kraft.

Die Kernstücke der Gesundheitsreform (das Globalbudget und die Übertragung von Planung und Finanzierung der Krankenhäuser auf die Krankenkassen) konnte die Regierung nicht in das Gesetzeswerk einbinden. Dennoch bringt die GKV-Gesundheitsreform 2000 einige bedeutsame Veränderungen:

Die bisher auf einige Berufsgruppen und Versorgungsbereiche beschränkte Qualitätssicherung wird zum durchgängigen Gestaltungsprinzip. Es wird ein umfassendes System der Qualitätssicherung und eine Bewertung von Kosten und Wirtschaftlichkeit von medizinischen Technologien eingeführt. So wird jetzt auch für Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen - wie in der Industrie - Qualitätsmanagement eine dauerhafte Aufgabe. Die konkrete Umsetzung und Gestaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Form von Richtlinien und Verträgen bleibt allerdings den Verantwortlichen der Selbstverwaltung überlassen. Die lange umstrittene Positivliste für Arzneimittel (Arzneimittel, die verordnet werden dürfen) soll von einer eigens hierfür geschaffenen Kommission erarbeitet werden. Als Anhang hierzu soll auch eine Liste so genannter Naturheilmittel erarbeitet werden. Der neunköpfigen Expertenkommission sollen deshalb drei Sachverständige aus alternativen Medizin-Gebieten angehören.

Ebenso soll die Rolle der Hausärzte mit ihrer "Lotsenfunktion" gestärkt werden. Die Krankenkassen können zukünftig jenen Versicherten einen Bonus gewähren, die sich verpflichten, nur noch mit einer Überweisung des Hausarztes einen Facharzt aufzusuchen. Als Hausärzte gelten Allgemeinärzte, Allgemeininternisten, Kinderärzte und Gynäkologen. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung 99 des Bundesgesundheitsministeriums vom 16.12.1999: "Die medizinische Versorgung wird sich mehr als bisher nach den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten richten. Menschlichkeit statt Bevormundung und Verwaltung soll die Richtschnur werden. Patientinnen und Patienten brauchen Ärzte, die Zeit und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben. Dafür werden die Weichen gestellt. Deshalb wird die Position der Hausärzte deutlich verbessert. ... So erhält der Hausarzt - bei Einwilligung des Patienten - z.B. eine erweiterte Dokumentationsbefugnis und kann Befunde und Berichte zeitnah von anderen Leistungserbringern verlangen und weitergeben. Dadurch wird die Versorgung der Patienten besser koordiniert. Für diese Tätigkeiten ist für Hausärzte ein angemessener Anteil im Rahmen der kassenärztlichen Gesamtvergütung vorzusehen. Der Patient wird im Hausarzt einen gestärkten Ansprechpartner bei gesundheitlichen Problemen und Fragen haben."

Bei der Verteilung der Gesamtvergütung wird auch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.08.1999 (B 6 KA 14/98 R) berücksichtigt, dass den zeitgebundenen Leistungen der Psychotherapie eine angemessene Honorierung von 10 Pfennigen je Punkt  zubilligte.
In den entsprechenden Abschnitten des Gesetzes heißt es hierzu:

§ 85 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 73). Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu Grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die von einem Vertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Umfang (Regelleistungsvolumen) nach festen Punktwerten vergütet werden; die Werte für das Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arztgruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann der Punktwert bei der Vergütung der das Regelleistungsvolumen übersteigenden Leistungen abgestaffelt werden."

Mit 10 Millionen DM pro Jahr können die Krankenkassen ferner Modellvorhaben fördern, in denen Verbraucher- und Patientenberatungen erprobt werden. "Die Patienten brauchen mehr Rechte und müssen besser informiert werden", heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. "Deshalb sollen die Krankenkassen künftig ihre Versicherten bei Schadenersatzforderungen beraten und unterstützen. Sie sollen ihre Mitglieder umfassend informieren, beraten und aufklären. Unabhängige Einrichtungen der Patientenberatung werden gefördert und ausgebaut. Die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten soll gestärkt werden."

In einem wichtigen Teil geht das Gesetz in seiner nunmehr in Kraft tretenden Rumpf-Fassung sogar weiter als im ursprünglichen Entwurf. Die Monopole der kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) werden aufgeweicht. Die KÄVen können Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und einzelnen Ärzten und Kliniken, die ein neues Versorgungsnetz aufbauen, nicht mehr verhindern.

Im einzelnen heißt es in den entsprechenden Abschnitten des Gesetzes:

§ 140b
Verträge zu integrierten Versorgungsformen

(1) Die Krankenkassen können mit den in Absatz 2 genannten Vertragspartnern Verträge über integrierte Versorgungsformen abschließen. Die Vertragspartner haben die Integrationsversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die vertragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund von § 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu regeln. In den Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 können sich Vertragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beraten lassen. Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte, die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können mit der Verteilung der auf die Gemeinschaft entfallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre Kassenärztliche Vereinigung beauftragen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit 

  • Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie einzelnen sonstigen an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften,

  • Kassenärztlichen Vereinigungen,

  • Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, Trägern von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften,

  • Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer, 

abgeschlossen werden.

(3) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach diesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen, dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und einer ausreichenden Dokumentation, die allen an der integrierten Versorgung Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss, sicherstellen. Gegenstand des Versorgungsauftrags an die Vertragspartner der Krankenkassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung die Bundesausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen haben.

Auch die Standesorganisationen haben beim Start gemeinsamer Modellversuche von Kassen und Ärzten nichts mehr zu sagen.

In der Gesundheitsförderung und Prävention werden völlig neue Akzente gesetzt. Leistungen der Gesundheitsvorsorge und Primärprävention, die von der alten Regierung abgeschafft wurden, werden wieder eingeführt. Hierfür stehen 350 Millionen DM pro Jahr zur Verfügung. Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, anerkannte Programme der Gesundheitsförderung - z.B. Ernährungsberatung - und die betriebliche Gesundheitsförderung zu finanzieren. Selbsthilfeinitiativen werden mit jährlich 72 Millionen DM in Zukunft nachhaltiger gefördert. Prävention und Rehabilitation bekommen damit einen zentralen Stellenwert.

"Im Vordergrund der Diskussionen im letzten Jahr stand einseitig die Kostendiskussion", heißt es in der Presseerklärung des BMG zur GKV-Gesundheitsreform 2000. "Dabei ist die Gesundheitsreform kein Sparpaket. Keine einzige Mark wird weggenommen. Vielmehr geht es um die Veränderung von Strukturen, damit die gesundheitliche Versorgung den geänderten Anforderungen gerecht werden kann."