Rote Karte für Baumgärtners Medi-Verbund

M E D I Z I N R E C H T   *  U R T E I L E   *  1999

Dr. jur. Joachim B. Steck  Zitierweise dieses Beitrages
Rechtsanwalt, 13.12.1999
zur Homepage des Autors RAe Klammt-Asprion & Steck, Stuttgart

Sozialgericht Freiburg räumt Vertragsarzt Leistungsverweigerungsrecht wegen unzureichendem Honorar ein und billigt Privatliquidation

Einer überwiegend homöopathisch tätigenden Vertragsärztin wurde die Zulassung entzogen, weil sie mehrfach Privatliquidationen für homöopathische Erst- bzw. Folgeanamnesen vorgenommen hatte. Zur Begründung verwies sie auf eine seit Jahren unangemessene Vergütung dieser Leistungen nach dem vertragsärztlichen Vergütungssystem. Der Zulassungsausschuss sah in diesem Verhalten einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß und entzog ihr die Zulassung. Das Sozialgericht Freiburg (S 1 KA 1209/98) hob diesen Bescheid wieder auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Auffassung des Gerichts war dieses Verhalten nicht pflichtwidrig. Zwar stelle auch die homöopathische Erst- bzw. Folgeanamnese eine vertragsärztliche Leistung dar und müsse deshalb grundsätzlich im Rahmen des Sachleistungsprinzips erbracht werden. Auch der Umstand, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) keine eigenen Gebührenziffern für diese Leistungen vorsieht, rechtfertigt nach Auffassung der Richter keine andere Beurteilung.

Allerdings sei dadurch die homöopathische Erst- und Folgeanamnese unangemessen vergütet, wenn sie als Sachleistung erbracht werde. Da sich der Bewertungsausschuss seit Jahren allein aus fiskalischen Gründen weigere, eine entsprechende Gebührenziffer für diese Leistungen in den (EBM) aufzunehmen, läge ein "Systemversagen" vor mit der Folge, dass ein Vertragsarzt in diesem Ausnahmefall auf die Privatliquidation ausweichen dürfe.

Auch wenn man dieser Auffassung nicht folge, könne das Verhalten der Klägerin jedenfalls nicht als grob pflichtwidrig angesehen werden, da die Privatliquidation lange Zeit von den Krankenkassen hingenommen worden sei und sich die Klägerin im Interesse einer öffentlichkeitswirksamen Aktion im Interesse der Fachgruppe zur Klärung der Sachlage "geopfert" habe.

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  www.medi-report.de/medizinrecht/urteile/1999/S1KA1209-98_19991213_jb-steck.htm.

© 1999 Redaktion MEDI-Report. Mitteilung von RA Dr. jur. Joachim B. Steck, Stuttgart, 13.12.1999.