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M E D I Z I N R E C H T   *  U R T E I L E   *  1999

Dr. jur. Joachim B. Steck  Zitierweise dieses Beitrages
Rechtsanwalt, 22.10.1999
zur Homepage des Autors RAe Klammt-Asprion & Steck, Stuttgart

Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt
Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen
Vereinigung Nord-Württemberg für rechtswidrig

Schelte für die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg. Die von ihr durchgeführte
Plausibilitätsprüfung ist rechtswidrig. Das hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil festgestellt (L 5 KA 2586/98).

Offengelassen haben die Richter in diesem Urteil allerdings die Frage, wie der Umstand rechtlich zu würdigen sei, dass entgegen dem unmissverständlichen Auftrag des
Gesetzgebers in § 83 Abs. 2 SGB V entsprechende gesamtvertraglichen Regelungen bisher fehlten.

Nach Auffassung des Kassenarztrechtlers Rechtsanwalt Dr. jur. Joachim B. Steck aus Stuttgart dürfte dieser Umstand bereits für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führen. „Die gesetzlichen Anforderungen sind nicht erfüllt; anderenfalls liefe die gesetzliche Vorschrift des § 83 Abs. 2 SGB V leer. Sonst bräuchten wir gar kein Gesetz mehr", so der Kassenarztrechtler.

In dem betreffenden Rechtsstreit kam es bereits aus einem anderen Grund zur Aufhebung der Bescheide. Die Kassenärztliche Vereinigung sei nicht berechtigt, allein aufgrund einer ihr erscheinenden implausiblen Mengensteigerung das Honorar des Arztes zu kürzen, urteilten die Richter. Hieraus müsse nicht zwangsläufig folgen, dass die abgerechneten Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbracht worden seien.

Darüber hinaus könne auch eine unwirtschaftliche Behandlungsweise die Ursache für eine solche Mengensteigerung sein. Für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung sei aber die Kassenärztliche Vereinigung nicht zuständig. Darüber hinaus bemängelten die Richter, dass in diesem Verfahren nicht einmal die Abrechnungsscheine geprüft wurden. Schon aus diesen Gründen konnte der Bescheid keinen Bestand haben.

Zitierweise dieses Beitrages  Zitierweise dieses Beitrages:
  www.medi-report.de/medizinrecht/urteile/1999/L5KA2586-98_19991022_jb-steck.htm.

© 1999 Redaktion MEDI-Report. Mitteilung von RA Dr. jur. Joachim B. Steck, Stuttgart, 22.10.1999.

 
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