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  Ärzte und Psychotherapeuten schreiben Klartext: MEDI-Report mit der "Initiative für Ehrlichkeit in der Gesundheitspolitik".

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  ISSN 1610-6237  Hrsg. v. Dietmar G. Luchmann, Stuttgart  Redaktion: redaktion@medi-report.de   Tel 0190-877924   Fax 0190-836015-974
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Rote Karte für Baumgärtners Medi-Verbund

Ü B E R S I C H T

Themen aus dem Medizinrecht

Spezialisierte Rechtsanwälte mit der Ausrichtung als
* Arzt-Anwalt oder * Patienten-Anwalt und andere Experten informieren über arzt- und medizinrechtliche Themen.

Medi-Kartell rechtswidrige "Biertisch-Idee"

Ein Kartell gegen Krankenkassen und Patienten sollte errichtet werden - so die Idee des Stuttgarter Kassenarzt-Chefs Dr. Werner Baumgärtner, der sich der Reform des Gesundheitssystems entgegenstellen wollte. Fragen des Datenschutzes - ein wichtiges Thema im sensiblen Bereich der Psychotherapie - seien gar "Peanuts", ließ sein Stellvertreter und Geschäftsführer des Medi-Verbundes Stuttgart, Dr. Norbert Metke, in den "Stuttgarter Nachrichten" am 24.01.2000, Seite 17, wissen. Der dreisten Vergewaltigung von Recht und Gesetz durch die sich in der Brauereigaststätte Dinkelacker treffenden Medi-"Häuptlinge" hat jetzt erstmals ein Gericht einen Riegel vorgeschoben.

  Medi-Kartell rechtswidrige "Biertisch-Idee"
(18.11.2000)



Die Rechtswidrigkeit von Medi-Verbünden:
Rechtsgutachten zur Rahmenvereinbarung zur integrierten Versorgung gemäß § 140 d SGB V

"... die MEDI-Verbünde [stoßen] auf durchgreifende kartellrechtliche Bedenken. Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gilt im Einzelnes Folgendes:

Bei den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 1 GWB, d. h. gegen den Abschluss einer Kartellvereinbarung sind zivilrechtliche Rechtsfolgen und kartellbehördliche Sanktionen zu unterscheiden. Zum einen ist gemäß § 32 GWB die Kartellbehörde befugt, die Durchführung des kartellwidrigen Verhaltens zu untersagen (sog. objektives Untersagungsverfahren). Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der Beteiligten können die Behörden zudem Bußgelder gegen sie festsetzen, sofern die Parteien schon mit der Praktizierung des Kartells begonnen haben, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

Zudem sind die gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstoßenden Verhaltensweisen nichtig, da es sich bei § 1 GWB um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Die Ausnahmetatbestände der §§ 2 ff. GWB sind so formuliert, dass diese der Anmeldung bei der Kartellbehörde bedürfen und bis zu ihrer Entscheidung schwebend unwirksam sind. Nichtig sind auch die sog. Ausführungsverträge, d.h. solcher, die der Durchführung, Verstärkung oder Ausdehnung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung dienen .

Schließlich löst ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften des GWB gemäß § 33 S. 1 Halbsatz 2 GWB Schadensersatzansprüche aus, soweit es sich bei der verletzten Norm um ein Schutzgesetz (i.S.d. § 823 II BGB) handelt. Ob § 1 GWB eine dementsprechende Schutznorm ist, ist umstritten und nicht einheitlich zu beantworten. Es ist jedenfalls ein Schutzgesetz zugunsten der Konkurrenten, wenn sie durch das Kartell rechtserheblich betroffen sind . Es kann auch ein Schutzgesetz zugunsten der Abnehmer sein, wenn sich das Kartell gerade gezielt gegen sie wendet . Zu beachten ist, dass die Schadensberechnung hier regelmäßig Schwierigkeiten bereiten wird, was aber für die Bedeutung dieser zivilrechtlichen Sanktion insofern keine Rolle spielt, als Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ebenfalls in Betracht kommen.

Bei einem Verstoß gegen § 19 GWB kann sich der durch missbräuchliche Verhaltensweisen geschädigte Dritte sich selbst mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wehren können: diese gründen sich dann auf § 33 GWB i.V.m §§ 249 ff. BGB. Darüber hinaus sind entsprechende, gegen § 19 GWB verstoßende Verträge gem. § 134 BGB nichtig. Schließlich bleibt es den Kartellbehörden nach wie vor unbenommen, gegen missbräuchliches Verhalten mit Untersagungsverfügungen gem. § 32 GWB einzuschreiten."


  Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Universität Münster
(06.11.2000)



K O M M E N T A R

Wer getraut sich da noch, bei MEDI seine Meinung zu äußern ?

Rechtsanwalt Dr. jur. Joachim B. Steck kritisiert in diesem Zusammenhang das neue Regelwerk der MEDI-S GbR.

Deren Disziplinarordnung sei wie das gesamte Vertragswerk des Praxisverbundes davon geprägt, dass statt einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte ein Schiedsgericht das letzte Wort habe. "Ich habe erhebliche Zweifel", so der Anwalt, "dass den Ärzten bewusst ist, worauf sie sich mit ihrer Unterschrift unter ein Vertragswerk einlassen, das ihre Mitbestimmungsrechte und ihren Rechtsschutz derart unnötig beschneidet."

"Die völlig unkalkulierbaren Risiken des beim MEDI-Verbund  beschränkten Rechtsschutzes könnten gerade Systemkritiker hart treffen", so der Anwalt.

Auch der Vorstand der GenoGyn-GenoMed e.G. warnte schon am 22.09.1999 vor dem rigiden Umgang des MEDI-Vorstandes mit MEDI-Kritikern. "Daraus kann geschlossen werden, mit welchen Reaktionen bei abweichenden Meinungen später bei MEDI zu rechnen ist", schrieb der GenoGyn-GenoMed-Vorstand.

Durch die Vereinbarung lediglich eines Schiedsgerichtsverfahrens in allen Bereichen wird der Rechtsschutz bei MEDI erheblich geschwächt. Es bedarf keiner großen Fantasie, um sich vorzustellen, welche Konsequenzen aus der Beschränkung auf die einzige Instanz eines Schiedsgerichtes bei einer nach dem MEDI-Vertragswerk gleichzeitig als praktisch unangreifbar zu betrachtenden Position der Geschäftsführung resultieren könnten.

Dabei übersteigen die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens im MEDI-Verbund die Kosten eines staatlichen Gerichtsverfahrens um ein Vielfaches. Nach der Vertragsregelung bei MEDI sind sie um mehr als das Achtfache höher als die Kosten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Bei diesen abschreckend hohen Gebühren kann davon ausgegangen werden, dass im Streit- oder Konfliktfall die tatsächlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der derzeitigen Rechtslage - insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur eine Instanz zur Verfügung steht - dramatisch verschlechtert werden. Auch ein vom Zweckverband freier Ärzte des Rems-Murr-Kreises und der Vertragsärztlichen Initiative Main-Tauber-Kreis in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Kanzlei Gleiss et soc. gelangt zu derselben Einschätzung.

Diese Konsequenzen sind für die betroffenen Ärzte, die den zwar mitunter langwierigen, aber immerhin verlässlichen Rechtsweg über das Sozialgericht bis zum Bundesverfassungsgericht in ihrem Rechtsverständnis verankert haben, vermutlich im Vorhinein kaum vorstellbar.

Wer würde sich angesichts eines solchen atemberaubenden Disziplinar-Korsetts von MEDI noch unumwunden frei seine Meinung zu äußern und Kritik vorzutragen getrauen, fragt Rechtsanwalt Dr. Steck.


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