V E R T R A U E N B R A U C H T D A T E N S C H U T Z Datenschutz und Informationstechnologien
| D A S G E S E T Z "Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus." Bundesverfassungsgericht (1 BvR 209/83 ua, 15.12.1983; BVerfGE 65, 1 ff) Dieser Schutz der informationellen Selbstbestimmung hat in dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) des Grundgesetzes (GG) seine verfassungsrechtliche Grundlage. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Datenschutz ist somit der Schutz des Bürgers vor Schäden, die ihm aus der Ansammlung und missbräuchlichen Verwendung von personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht erwachsen können. Der Datenschutz steht in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten und der Pflicht, solche zu offenbaren. Gesetzliche Regelungen enthalten das |
| Datenschützer sehen Gefahren zentraler elektronischer Krankenakten - Praxisverbund: "Das sind Peanuts" In seinem Jahresbericht macht Werner Schneider mit Blick auf Medi deutlich, dass er aus grundsätzlichen Erwägungen zentralen Sammlungen von Gesundheitsdaten kritisch gegenübersteht. "Nicht jeder Patient wird sich bei dem Gedanken wohl fühlen, dass jeder Arzt mit einem Blick auf den Bildschirm alles über seine zurückliegenden Besuche bei anderen Ärzten jedweder Fachrichtung erfährt." Stuttgarter Nachrichten vom 24.01.2000 Patienten besser schützen: Landesdatenschützer kritisiert Ärzte-Verbundprojekt Der Landesdatenschutzbeauftragte "Schneider warnte vor 'der Zusammenballung höchst sensibler Daten'. Es könne nicht sein, dass der Augenarzt, bei dem man seine Sehstärke testen lässt, alles über den jüngsten Besuch des Patienten beim Urologen erfahre." Stuttgarter Nachrichten vom 18.12.1999 | |
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